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Die Qual der Wahl der Rechtsform

By 17. Dezember 2011Oktober 19th, 2018In eigener Sache

Da hat man nun BWL studiert – wenn auch nur auf Bachelor – und steht dann doch wie der Ochs vorm Berg, wenn es ernst wird und man sich für eine Rechtsform entscheiden muss. Ein Glück weiß sich der Dominik, als angehender Diplom-BWL-Absolvent, auch nicht mehr zu helfen.

Natürlich kennt man die Grundzüge der gängigen Rechtsformen, aber welche steuerlichen Aspekte gibt es zu beachten, wenn man zu zweit gründet? Wie wirkt sich die Wahl der Rechtsform auf das alltägliche Geschäft aus? Wie groß schätzen wir unsere Haftungsrisiken ein und macht das eine Beschränkung der Haftung nötig? Spielt der zu erwartende Umsatz bei der Wahl der Rechtsform eine Rolle? Kommen ab einer bestimmten Umsatzgröße gewisse Rechtsform womöglich gar nicht in Frage? All diese Fragen vermischt mit einer guten Portion Halbwissen haben mich gezwungen mich ausführlicher mit dem Thema auseinander zu setzen und letztendlich kommt man um den Rat eines Rechtsanwalts und Steuerberaters nicht herum – schön wenn man den im Rahmen einer Gründereranstaltung umsonst bekommen kann.

Ich will hier jetzt keine weitere Auflistung aller möglichen Rechtsformen niederschreiben, denn die gibt es schon zu genüge im Internet (für einen schnellen Überblick fand ich diese Seite sehr aufschlussreich), sondern ich möchte kurz darstellen, warum wir uns letztendlich wahrscheinlich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entscheiden werden – nix is fix.

Vorteile für uns:

  • wenig Bürokratie in der Gründungs- und Betriebsphase
  • dadurch schnelle Gründung  möglich
  • Gesellschaftervertrag kann sehr frei gestaltet werden
  • einfache Buchhaltung: Einnahmenüberschussrechnung
  • GbR kann bei Bedarf mit geringem Aufwand in andere Gesellschaftsform umgewandelt werden

Nachteile für uns:

  • persönliche Haftung beider Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen
  • ein bisschen lästig: der offizielle Name des Unternehmens muss immer die Vor- und Familiennamen der Gesellschafter enthalten.

Die zweite beliebäugelte Gesellschaftsform ist die GmbH & Co.KG. Vielleicht kommt sie aber auch erst in Frage, wenn wir ein bisschen gewachsen sind und “das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert” (§ 1 Abs. 2 HGB). Dann wird die GbR nämlich “automatisch” zu einer OHG. Die Kriterien, wann das der Fall ist, unterliegen einem gewissen Ermessensspielraum, aber ein Indikator ist z.B. wenn der Umsatz über ca. 200.000 Euro steigt.

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